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Heizkostenabrechnung nach Heizkostenverordnung

Wie Heiz- und Warmwasserkosten auf die Wohnungen verteilt werden, wann Mieter kürzen dürfen und wie die CO2-Kosten hineinkommen.

Kurz gesagt: Bei zentraler Heizung werden 50 bis 70 Prozent der Kosten nach Verbrauch verteilt, der Rest nach Fläche. Warmwasser wird getrennt abgerechnet. Ohne Verbrauchserfassung darf der Mieter um 15 Prozent kürzen.

Die Regeln

WasRegelVorschrift
Verbrauch erfassenDer Verbrauch jeder Wohnung an Wärme und Warmwasser wird erfasst, die Kosten danach verteilt.§ 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1
Heizung50 bis 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Wohn- oder Nutzfläche oder umbautem Raum.§ 7 Abs. 1
Pflicht zu 70 %Gebäude ohne Wärmeschutz nach der Wärmeschutzverordnung 1994, Öl- oder Gasheizung, freiliegende Leitungen überwiegend gedämmt.§ 7 Abs. 1 Satz 2
WarmwasserGetrennt von der Heizung: 50 bis 70 % nach Verbrauch, der Rest nach Fläche.§ 8 Abs. 1
Eine Anlage für beidesDie Wärmemenge für Warmwasser wird mit einem Wärmezähler gemessen, nur ausnahmsweise berechnet.§ 9 Abs. 2
Schlüssel ändernNur für künftige Abrechnungszeiträume, zu deren Beginn.§ 6 Abs. 4
MieterwechselZwischenablesung am Wechseltag.§ 9b
ZählerausfallVerbrauch wird geschätzt, etwa nach Vorjahr oder vergleichbaren Räumen.§ 9a
FernablesungNeue Geräte seit 1.12.2021 fernablesbar. Ältere bis 31.12.2026 nachrüsten.§ 5 Abs. 2 und 3
VerbrauchsinformationBei fernablesbaren Geräten monatlich.§ 6a Abs. 1
CO2-KostenVermieteranteil abziehen, den Rest wie die Heizkosten verteilen.§ 7 CO2KostAufG

Paragraphen ohne Gesetz: HeizkostenV.

Rechenbeispiel

Dasselbe erfundene Haus wie im Muster der Nebenkostenabrechnung: drei Wohnungen, 210 m², Gasheizung mit Warmwasser, Abrechnungszeitraum 2025. Verteilt wird je 70 % nach Verbrauch und 30 % nach Fläche.

1. Kosten und CO2-Abzug

PositionBetrag
Gas, darin 420,00 € CO2-Kosten3.600,00 €
Wartung180,00 €
Messdienst und Abrechnung250,00 €
Betriebsstrom120,00 €
Schornsteinfeger, Abgasmessung76,00 €
Miete der Zähler und Heizkostenverteiler100,00 €
Gesamtkosten4.326,00 €
CO2-Anteil Vermieter4.620 kg ÷ 210 m² = 22,0 kg je m²: Vermieter 30 %−126,00 €
Auf die Mieter zu verteilen4.200,00 €

Die Stufe lässt sich mit dem CO2-Rechner nachprüfen.

2. Heizung und Warmwasser trennen

TeilAnteilBetrag30 % Fläche70 % Verbrauch
Warmwasserlaut Wärmezähler20 %840,00 €252,00 €588,00 €
Heizung80 %3.360,00 €1.008,00 €2.352,00 €
Summe100 %4.200,00 €1.260,00 €2.940,00 €

3. Verteilen auf die Wohnungen

WohnungFlächeHeizungHeizkostenWarmwasserWarmwasserkostenSumme
Wohnung 160 m²2.000 Einh.848,00 €14 m³268,00 €1.116,00 €
Wohnung 280 m²3.600 Einh.1.392,00 €21 m³390,00 €1.782,00 €
Wohnung 370 m²2.800 Einh.1.120,00 €7 m³182,00 €1.302,00 €
Haus210 m²8.400 Einh.3.360,00 €42 m³840,00 €4.200,00 €
Rechenweg für Wohnung 1
  • Heizung, Fläche: 1.008,00 € ÷ 210 m² × 60 m² = 288,00 €
  • Heizung, Verbrauch: 2.352,00 € ÷ 8.400 Einheiten × 2.000 Einheiten = 560,00 €
  • Warmwasser, Fläche: 252,00 € ÷ 210 m² × 60 m² = 72,00 €
  • Warmwasser, Verbrauch: 588,00 € ÷ 42 m³ × 14 m³ = 196,00 €
  • Summe: 1.116,00 €
CO2-Anteil je Wohnung

Die Mieter tragen zusammen 70 % der CO2-Kosten, also 294,00 €. Dieser Betrag steckt in den 4.200,00 € und wird mit ihnen verteilt: Wohnung 1 trägt 78,12 €, Wohnung 2 124,74 €, Wohnung 3 91,14 €. Die Heizkostenabrechnung muss den Anteil des Mieters, die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen (§ 7 Abs. 3 CO2KostAufG).

Kürzungsrechte des Mieters

MangelKürzung des KostenanteilsVorschrift
Nicht nach Verbrauch abgerechnet15 %§ 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV
Keine fernablesbaren Geräte, obwohl vorgeschrieben3 %§ 12 Abs. 1 Satz 2 HeizkostenV
Verbrauchsinformation fehlt oder unvollständig3 %§ 12 Abs. 1 Satz 3 HeizkostenV
CO2-Aufteilung fehlt3 % der Heizkosten§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG
Beispiel: Abrechnung nur nach Fläche

Hätte der Vermieter im Beispiel alles nach Fläche verteilt, entfielen auf Wohnung 1 genau 1.200,00 € (4.200,00 € ÷ 210 m² × 60 m²). Der Mieter dürfte diesen Betrag um 15 % auf 1.020,00 € kürzen.

Unterjährige Verbrauchsinformation

Sind fernablesbare Zähler oder Heizkostenverteiler eingebaut, erhalten die Mieter seit 1. Januar 2022 jeden Monat eine Verbrauchsinformation (§ 6a Abs. 1 HeizkostenV). Die Nachrüstfrist für ältere Geräte endet am 31. Dezember 2026 (§ 5 Abs. 3 HeizkostenV).

Was die Information enthält
  • Verbrauch im letzten Monat in Kilowattstunden.
  • Vergleich mit dem Vormonat und dem Vorjahresmonat, soweit erhoben.
  • Vergleich mit einem normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzer.

Grundlage ist § 6a Abs. 2 HeizkostenV. Viele Messdienste stellen die Information über ein Kundenportal oder eine App bereit.

Sonderfälle

Mieterwechsel im Abrechnungsjahr

Die Geräte der betroffenen Wohnung werden am Wechseltag abgelesen. Die Verbrauchskosten folgen der Ablesung, die übrigen Wärmekosten werden nach Gradtagszahlen oder zeitanteilig geteilt, die übrigen Warmwasserkosten zeitanteilig (§ 9b Abs. 1 und 2 HeizkostenV).

Zähler ausgefallen

Der Verbrauch wird ersatzweise ermittelt, etwa aus vergleichbaren Zeiträumen oder vergleichbaren Räumen (§ 9a Abs. 1 HeizkostenV). Betrifft das mehr als 25 % der Fläche, wird nur nach Fläche verteilt (§ 9a Abs. 2 HeizkostenV).

Kein Wärmezähler für Warmwasser

Nur wenn die Messung unzumutbar aufwendig ist, darf die Wärmemenge berechnet werden: Q = 2,5 × V × (tw − 10), mit V in m³ und tw in °C (§ 9 Abs. 2 HeizkostenV).

Zweifamilienhaus mit Vermieter

In Häusern mit höchstens zwei Wohnungen, von denen der Vermieter eine selbst bewohnt, gehen Vereinbarungen im Mietvertrag der HeizkostenV vor (§ 2 HeizkostenV).

Ausnahmen von der Verbrauchserfassung

§ 11 HeizkostenV nimmt bestimmte Fälle aus, etwa Gebäude mit sehr geringem Heizwärmebedarf oder wenn die Erfassung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht.

Checkliste

Mehr zur Abrechnung

Quellen

Stand: Oktober 2026. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung und ohne Gewähr. Im Einzelfall hilft eine Anwältin, ein Anwalt oder ein Eigentümerverband.